OLG München - Endurteil vom 16.09.2020
20 U 4234/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2002/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 20 U 4234/18

DRsp Nr. 2020/13852

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs

1. Dem Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw steht gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB gegen den Verkäufer ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, da die vorhandene Abschaltvorrichtung einen verdeckten Sachmangel darstellt. 2. Der Käufer verliert sein Recht auf Ersatzlieferung, wenn der Fehler mit seinem Einverständnis durch Aufspielen eines Software-Updates behoben worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. November 2018, Az. 24 O 2002/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2; BGB § 242;

Gründe

I.