LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.08.2022
16 TaBV 191/21
Normen:
§ 23 Absatz 3 BetrVG; § 102 Absatz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 534/20

Rechte des Betriebsrats bei Kündigung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 191/21

DRsp Nr. 2022/15812

Rechte des Betriebsrats bei Kündigung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung

Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG darstellen, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspricht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 – 24 BV 534/20 - abgeändert:

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Kündigungen auszusprechen, ohne zuvor den Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 23 Absatz 3 BetrVG; § 102 Absatz 1 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats (Antragsteller) gegenüber dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG sowie über die Androhung eines Ordnungsgeldes.