Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2021 –
1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Kündigungen auszusprechen, ohne zuvor den Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) angedroht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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