LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2018
10 TaBV 14/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; EStG § 3 Nr. 26;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 164/17

Rechte des Betriebsrats auf Mitbestimmung hinsichtlich der Abrechnung von Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der sogenannten Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 10 TaBV 14/18

DRsp Nr. 2018/11643

Rechte des Betriebsrats auf Mitbestimmung hinsichtlich der Abrechnung von Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der sogenannten Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern über die Behandlung eines Teils des Arbeitsentgelts als sog. Übungsleiterpauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 4 BV 164/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; EStG § 3 Nr. 26;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (Betriebsrat) bei der Entscheidung mitzubestimmen hat, ob die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) mit bestimmten Mitarbeitern vereinbart, dass deren Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG abgerechnet wird.

1. 2.