LAG Köln - Urteil vom 23.01.2020
7 Sa 471/19
Normen:
SGB IX § 167; AGG § 1; AGG § 15; BGB § 280;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 5
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1905/18

Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich der Auswahl des seitens des Integrationsamts an einem BEM-Gespräch teilnehmenden MitarbeitersAnspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines RechtsanwaltsSchadensersatzansprüche einer behinderten Arbeitnehmerin wegen der Diskussion verschiedener Vorschläge betreffend ihren zukünftigen Einsatz

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 471/19

DRsp Nr. 2020/7985

Rechte des Arbeitnehmers hinsichtlich der Auswahl des seitens des Integrationsamts an einem BEM-Gespräch teilnehmenden Mitarbeiters Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Rechtsanwalts Schadensersatzansprüche einer behinderten Arbeitnehmerin wegen der Diskussion verschiedener Vorschläge betreffend ihren zukünftigen Einsatz

1. Welche(r) Mitarbeiter(in) des Integrationsamts an einem BEM-Gespräch nach § 167 II 4 SGB IX teilnimmt, bestimmt das Amt selbst, nicht aber der/die Arbeitnehmer(in), um den/die es bei dem BEM geht.2. Der/die betroffene Arbeitnehmer(in) hat in der Regel keinen Anspruch darauf, ihre(n)/seine(n) Rechtsanwalt(-in) am BEM Gespräch nach § 167 II SGB IX teilnehmen zu lassen.3. Der im Rahmen eines BEM-Gesprächs geäußerte Vorschlag des Personalleiters einer Sparkasse, eine bisher als Kundenberaterin eingesetzte Mitarbeiterin auf einen gleichwertig eingruppierten Arbeitsplatz im Kreditarchiv umzusetzen bzw. zu versetzen, stellt regelmäßig schon keine Vertragspflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Dasselbe gilt für den Vorschlag gegenüber der einem rentennahen Jahrgang angehörenden und schwerbehinderten Mitarbeiterin einmal ein Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen, der für das sog. Freiwilligenprogramm zuständig ist, in dessen Rahmen Aufhebungsverträge vermittelt werden.

Tenor