Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller als Teilpersonalrat berechtigt ist, die Einigungsstelle bei von ihm beantragten Maßnahmen nach §
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Am 10 September 2011 schlossen der Beteiligte zu 1. (Gesamtdienststelle) und der Beteiligte zu 3. (Gesamtpersonalrat) eine Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung (X/TIME) in den Einrichtungen des M. -Psychiatrieverbundes Westfalen und in den M. -Maßregelvollzugskliniken.
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