Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 111.611,94 €.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde in sein persönliches Vermögen.
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