BAG - Urteil vom 28.05.2002
9 AZR 751/00
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 37
BAGReport 2003, 160
BB 2003, 692
BFHE 101, 153
JR 2003, 175
NJ 2003, 161
NZA 2003, 324
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 129/00
ArbG Halle, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1345/99

Recht des öffentlichen Dienstes - Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst bei endgültiger Stellenbesetzung

BAG, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 751/00

DRsp Nr. 2003/2536

Recht des öffentlichen Dienstes - Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst bei endgültiger Stellenbesetzung

»1. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die Besetzung eines öffentlichen Amtes bis zum Abschluß eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, das ein Mitbewerber gegen die Stellenbesetzung angestrengt hat. 2. Ein öffentliches Amt wird dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht. 3. Werden nach der Besetzung eines öffentlichen Amtes Fehler festgestellt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben können, so besteht kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden war.« Orientierungssätze: 1. Das Verfassungsgebot wirksamen Rechtsschutzes fordert, daß einem abgelehnten Bewerber nach Abschluß des Auswahlverfahrens vor der Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber die Möglichkeit gewährt wird, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 2. Einem zu Unrecht übergangenen Bewerber können nach endgültiger Besetzung der Stelle Schadenersatzansprüche zustehen. Art. 33 Abs. 2 gewährt keinen Anspruch darauf, ein öffentliches Amt doppelt zu besetzen.