LAG München - Urteil vom 02.12.2010
3 Sa 647/10
Normen:
GG Art.2 Abs.1; GG Art. 9 Abs.3; GG Art.12 Abs.1; GG Art.14 Abs.1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 80 Abs.1 Nr.1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 18030/09

Recht des Betriebsrats auf gewerkschaftliche Betätigung und Werbung im Betrieb; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Versenden elektronischer Nachrichten über dienstliche Kanäle; ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitgliedes bei pflichtwidriger Einzeltätigkeit

LAG München, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 647/10

DRsp Nr. 2011/4704

Recht des Betriebsrats auf gewerkschaftliche Betätigung und Werbung im Betrieb; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Versenden elektronischer Nachrichten über dienstliche Kanäle; ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitgliedes bei pflichtwidriger Einzeltätigkeit

1. Das in Art.9 Abs.3 GG verankerte Recht auf gewerkschaftliche Werbung im Betrieb berechtigt einen Arbeitnehmer nicht, "auf jede Art und Weise" (Brief, Fax, Flugblatt, Mailnachricht, persönliches Gespräch sowie telefonische Mitteilung) andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers über die Anwendbarkeit und den Inhalt eines für den Betrieb bzw. das Unternehmen des Arbeitgebers geltenden Manteltarifvertrags unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen zu unterrichten, für eine nicht tarifzuständige Gewerkschaft zu werben und die Arbeitskolleginnen und -kollegen über den Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften im Sinne von § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG zu informieren. 2. Das "Wächteramt" gem. § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG steht dem Betriebsrat als Organ und nicht einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu, und vor allem nicht Ersatzmitgliedern außerhalb ihrer Heranziehung zur Betriebsratsarbeit.

1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.04.2010 - 36 Ca 18030/09 - werden zurückgewiesen.