BAG - Urteil vom 20.01.2004
9 AZR 393/03
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 12 ; ArbNErfG § 20 Abs. 2 ; BGB §§ 317 319 ; ArbGG § 101 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 197
BAGE 109, 193
BAGReport 2004, 197
DB 2004, 1049
MDR 2004, 816
NZA 2004, 994
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 94/01
ArbG München, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 6514/00

Recht des betrieblichen Vorschlagswesens; Prozessrecht - Betriebsvereinbarung über paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen

BAG, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 393/03

DRsp Nr. 2004/5294

Recht des betrieblichen Vorschlagswesens; Prozessrecht - Betriebsvereinbarung über paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen

»1. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können. 2. Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eine Entscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nicht überprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat. 3. Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.«

Orientierungssätze: