LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2020
3 Ta 157/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 605/19

Recht des Beschwerdegerichtes zur Abhilfeprüfung im laufenden sofortigen BeschwerdeverfahrenFiktionswirkung bei Geschäftsführern für DienstverhältnisArbeitsverhältnis bei Geschäftsführer aufgrund klarer vertraglicher Regelungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 157/20

DRsp Nr. 2020/9777

Recht des Beschwerdegerichtes zur Abhilfeprüfung im laufenden sofortigen Beschwerdeverfahren Fiktionswirkung bei Geschäftsführern für Dienstverhältnis Arbeitsverhältnis bei Geschäftsführer aufgrund klarer vertraglicher Regelungen

1. Es ist umstritten, ob bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO ein Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO und die Abgabe der Beschwerde an das Ausgangsgericht zu diesem Zweck zulässig und im Ermessen des Beschwerdegerichts stehend oder sogar stets geboten ist.2. Jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren hat die Abgabe zur Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht bei einer unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingereichten sofortigen Beschwerde mit Blick auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG zu unterbleiben (Anwendung und Fortführung der Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14).3. Eine Abhilfeprüfung hat demgemäß in arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren allein bei einer bei dem Ausgangsgericht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegten sofortigen Beschwerde stattzufinden.