LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2022
7 Sa 106/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 97;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 12
LAGE GewO 2003 _ 106 Nr. 46
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 347/21

Recht des Arbeitgebers zur Anordnung des Tragens einer GesundheitsmaskeBeweislast des Arbeitnehmers für Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-SchutzesKein Anscheinsbeweis für Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske durch ärztliches AttestKein Vergütungsanspruch bei Weigerung zum Maskentragen am ArbeitsplatzWeisungsrecht des Arbeitgebers in Pandemiezeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 106/22

DRsp Nr. 2022/9012

Recht des Arbeitgebers zur Anordnung des Tragens einer Gesundheitsmaske Beweislast des Arbeitnehmers für Unzumutbarkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes Kein Anscheinsbeweis für Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske durch ärztliches Attest Kein Vergütungsanspruch bei Weigerung zum Maskentragen am Arbeitsplatz Weisungsrecht des Arbeitgebers in Pandemiezeiten

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO beinhaltet auch die Anordnung in bestimmten Situationen zum Gesundheitsschutz Masken zu tragen. 2. Im Vergütungsprozess ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, eine Maske zu tragen. Ein ärztliches Attest erbringt keinen Anscheinsbeweis.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 02. Dezember 2021 - 1 Ca 347/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Vergütung für Zeiten, in denen die Beklagte ihn nicht beschäftigte, weil er ihrer Anweisung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nachgekommen ist.