LAG Baden-Württemberg, vom 03.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 61/01
ArbG Stuttgart, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9878/00
Recht der betrieblichen Übung; Vertragsrecht; Schriftform; Schriftformklausel
BAG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 302/02
DRsp Nr. 2003/11894
Recht der betrieblichen Übung; Vertragsrecht; Schriftform; Schriftformklausel
»Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.«
Orientierungssätze:1. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, im Falle einer steuerpflichtigen geringfügigen Beschäftigung das Einkommen des Arbeitnehmers pauschal zu versteuern und die Steuern selber zu tragen, richtet sich allein nach dem Arbeitsvertrag der Parteien.2. Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, das Lohnsteuerabzugsverfahren zu wählen, so daß der Arbeitnehmer die Steuern zu tragen hat.3. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung kann durch eine betriebliche Übung abgeändert werden.4. Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung der Schriftformklausel nichtig ist, steht dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegen. Das gilt auch, wenn eine derartige Formulierung in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten ist.