BAG - Urteil vom 18.09.2001
3 AZR 679/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) § 1 (Kündigung) § 2 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 760
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1015/99
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 145/99

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, Auslegung, Inhaltskontrolle, Kündigung und Kündigungswirkung

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 679/00

DRsp Nr. 2002/5183

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, Auslegung, Inhaltskontrolle, Kündigung und Kündigungswirkung

Orientierungssätze: 1. Im Jahre 1981 konnte eine Gesamtzusage noch durch eine Betriebsvereinbarung nach dem sogenannten Ordnungsprinzip verschlechternd abgelöst werden (Bestätigung von BAG 20. November 1990 - 3 AZR 573/89 - BAGE 66, 228). 2. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann zu einem Einfrieren des bis dahin erdienten Versorgungsbesitzstandes auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kündigung entsprechend § 2 BetrAVG führen, wenn mit der Kündigung dieses Gestaltungsziel verfolgt wird und für einen solchen Eingriff in künftige Zuwächse sachlich-proportionale Gründe bestehen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung) § 1 (Kündigung) § 2 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Invalidenrente.