LAG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1015/99
ArbG Ludwigshafen, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 145/99
Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, Auslegung, Inhaltskontrolle, Kündigung und Kündigungswirkung
BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 679/00
DRsp Nr. 2002/5183
Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, Auslegung, Inhaltskontrolle, Kündigung und Kündigungswirkung
Orientierungssätze:1. Im Jahre 1981 konnte eine Gesamtzusage noch durch eine Betriebsvereinbarung nach dem sogenannten Ordnungsprinzip verschlechternd abgelöst werden (Bestätigung von BAG 20. November 1990 - 3 AZR 573/89 - BAGE 66, 228).2. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann zu einem Einfrieren des bis dahin erdienten Versorgungsbesitzstandes auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kündigung entsprechend § 2BetrAVG führen, wenn mit der Kündigung dieses Gestaltungsziel verfolgt wird und für einen solchen Eingriff in künftige Zuwächse sachlich-proportionale Gründe bestehen.