BAG - Urteil vom 10.02.2004
9 AZR 401/02
Normen:
BGB §§ 119 249 S. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 237 ; ATG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
AuR 2004, 235
BAGE 109, 294
BAGReport 2005, 101
BB 2004, 2696
DB 2004, 1046
MDR 2004, 1065
NZA 2004, 606
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1141/01
ArbG Mainz, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 823/01

Recht der Altersteilzeitarbeit; Schadenersatzrecht - Schadenersatzansprüche bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung

BAG, Urteil vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 401/02

DRsp Nr. 2004/5630

Recht der Altersteilzeitarbeit; Schadenersatzrecht - Schadenersatzansprüche bei Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung"

»1. Ein Irrtum über die sozialrechtlichen Folgen einer vertraglichen Vereinbarung ist kein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt. 2. Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit besteht nach § 237 SGB VI nur dann, wenn die "Altersteilzeitvereinbarung" die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG erfüllt. Danach muss die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Eine völlige Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 3. In dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses liegt gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung, er könne bei Annahme dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben. 4. Wird der Arbeitnehmer durch die objektiv falsche Erklärung seines Arbeitgebers über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Altersteilzeit zum Abschluss einer "Altersteilzeitvereinbarung" veranlasst, kann er verlangen so behandelt zu werden, als ob die "Altersteilzeitvereinbarung" nicht zustande gekommen wäre.«

Orientierungssätze: