LAG Hamburg - Urteil vom 16.05.2012
5 Sa 99/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; TV Ratio § 7; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 170/11

Rationalisierungsschutz bei Vermittlung von Dauerarbeitsplätzen in Geschäftsmodelle; Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur bisherigen Arbeitgeberin bei ausdrücklicher Ablehnung eines dreiseitigen Rechtsgeschäfts

LAG Hamburg, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 99/11

DRsp Nr. 2013/5954

Rationalisierungsschutz bei Vermittlung von Dauerarbeitsplätzen in Geschäftsmodelle; Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur bisherigen Arbeitgeberin bei ausdrücklicher Ablehnung eines dreiseitigen Rechtsgeschäfts

1. Verabreden ein Arbeitnehmer, seine bisherige Arbeitgeberin sowie eine potenzielle neue Arbeitgeberin im Zuge eines einheitlichen Rechtsgeschäftes, dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Tage nur noch mit der neuen Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis stehen und für diese ausschließlich tätig werden soll, beinhaltet dieses Dreiecksgeschäft im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag im Sinne von § 623 BGB; lehnt der Arbeitnehmer die Unterzeichnung eines solchen dreigliedrigen Vertrages zur Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich ab, kann angesichts dieses ablehnenden Verhaltens eine Unterschriftsleistung auf dem Arbeitsvertragsformular der weiteren Arbeitgeberin nicht als einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur bisherigen Arbeitgeberin ausgelegt werden.