Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 18.08.2005 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu erbringen hatte, nach § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von jeweils 300,00 EUR auferlegt wurde.
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