LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.02.2007
10 Ta 18/07
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1798/05

Ratenzahlungsanordnung wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 18/07

DRsp Nr. 2007/18024

Ratenzahlungsanordnung wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 18.08.2005 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu erbringen hatte, nach § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von jeweils 300,00 EUR auferlegt wurde.