Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 08. Juli 2010 - Az: 6 Ta 168/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren bestimmte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 27. Mai 2010, dass der beschwerdeführende Kläger 225,00 EUR an monatlichen Raten auf angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 488,61 EUR an die Landeskasse zu zahlen habe.
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