LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.2010
6 Ta 168/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2225/07

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 168/10

DRsp Nr. 2011/6530

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Hat die Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe die von ihr behaupteten Schwankungen des Einkommens weder konkret begründet noch nachgewiesen, kann dieser Einwand bei der Anordnung von Ratenzahlungen keine Berücksichtigung finden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27. Mai 2010 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 08. Juli 2010 - Az: 6 Ta 168/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren bestimmte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 27. Mai 2010, dass der beschwerdeführende Kläger 225,00 EUR an monatlichen Raten auf angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 488,61 EUR an die Landeskasse zu zahlen habe.