LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2009
10 Ta 10/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2141/07

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 10/09

DRsp Nr. 2009/6285

Ratenzahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Ein Firmenschreiben, in welchem dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 31.12.2008 endet, genügt nicht, um nachzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma R. beendet ist. Es ist im Übrigen völlig unklar, wovon der Kläger seit dem 01.01.2009 lebt und ob sich seine Verhältnisse tatsächlich verschlechtert haben.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.10.2008, Az.: 4 Ca 2141/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.11.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 904,40 Rechtsanwaltskosten und € 4,65 Gerichtskosten an.