LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2010
3 Ta 85/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; VO Arbeitslosengeld II/Sozialgeld § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b.;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 118/09

Ratenzahlungsanordnung bei Verbesserung der Einkommensverhältnisse; Fahrtkostenberechnung bei Nutzung eines fremden Fahrzeugs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 85/10

DRsp Nr. 2010/13673

Ratenzahlungsanordnung bei Verbesserung der Einkommensverhältnisse; Fahrtkostenberechnung bei Nutzung eines fremden Fahrzeugs

Verfügt die Partei nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug sondern nutzt sie das Kraftfahrzeug ihrer Mutter, können Vorschriften für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte (Universität), die den Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs voraussetzen, ebenso wenig angewendet werden wie Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts oder solche familienrechtlicher Art (Unterhaltsrichtlinien); anzuknüpfen ist vielmehr an § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung i.d.F. v. 23.07.2009).

1. Die sofortige Beschwerde ("Widerspruch") der Klägerin vom 24.04.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.04.2010 - 2 Ca 118/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; VO Arbeitslosengeld II/Sozialgeld § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b.;

Gründe: