LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2010
5 Ta 265/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 756/09

Ratenzahlungsanordnung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 265/09

DRsp Nr. 2010/6312

Ratenzahlungsanordnung bei der Prozesskostenhilfe

Ist dem ungeordneten Anlagenkonvolut nicht entnehmen, welche tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Zahlungen die Antragstellerin leistet, bleiben bei der Bestimmung des einzusetzenden Einkommens etwaige Abzüge unberücksichtigt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.09.2009 - 2 Ca 756/09 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 716,66 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Arbeitsgericht ist zutreffend von dem nachgewiesenen Arbeitslosengeld in Höhe von 529,50 € ausgegangen, das zu einem anrechenbaren Einkommen von 400,00 € und einer Monatsrate von 60,00 € führt.

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine verwertbaren Tatsachen hinsichtlich etwaiger zu berücksichtigender weiterer Abzüge vorgetragen, geschweige denn belegt. Dem ungeordneten Anlagenkonvolut lässt sich nicht entnehmen, welche tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Zahlungen sie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer leistet.