LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.02.2010
7 Ta 17/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2420/06

Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe; unbeachtliche Unterhaltszahlungen der Ehefrau an Verwandte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 17/10

DRsp Nr. 2010/6800

Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe; unbeachtliche Unterhaltszahlungen der Ehefrau an Verwandte

Unterhaltszahlungen der Ehefrau des Antragstellers an ihre Mutter sowie ihren Bruder und dessen Kinder sind nicht als Kostenbelastungen zu berücksichtigen, wenn die Ehefrau zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ratenzahlung über eigenes Einkommen verfügt und in der Lage ist, die Unterhaltsleistungen hieraus zu erbringen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2009, Az: 7 Ca 2420/06 in der durch Beschluss vom 22.01.2010 abgeänderten Fassung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, wobei er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D., einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.