1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2009, Az: 7 Ca 2420/06 in der durch Beschluss vom 22.01.2010 abgeänderten Fassung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, wobei er, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D., einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 25.01.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.
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