1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.07.2009 - 4 Ca 1159/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 936,70 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Es ist schon zweifelhaft, ob die sofortige Beschwerde überhaupt zulässig ist, weil die Beschwerdefrist einen Monat ab der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beträgt und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Beschluss vom 06.07.2009 "urlaubsbedingt und wegen Arbeitsüberlastung erst" am 10.08.2009 "zur Kenntnis genommen" haben will.
Die sofortige Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet.
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