LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2009
8 Ta 239/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 716/09

Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 239/09

DRsp Nr. 2010/8076

Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe

Ergibt sich unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO sowie belegter Wohnkosten (350 Euro) ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 124 Euro und sind sonstige Zahlungsverpflichtungen weder vorgetragen noch ersichtlich, hat der Antragsteller gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 45 Euro auf die Prozesskosten zu leisten.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.08.2009 - 3 Ca 716/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu erbringen hat.