Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.08.2009 -
Die nach § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss angeordnet, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu erbringen hat.
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