Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.05.2013 (
I.
Die gemäß §
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG wegen Ratenrückstands liegen nicht vor.
Zwar hat der Kläger eine Ratenzahlung bisher nicht aufgenommen. Allerdings kann ein Rückstand bei der Ratenzahlung erst dann eintreten, wenn die Rate fällig gestellt, die Partei mithin verpflichtet war, Raten zu entrichten. Hierzu ist eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse erforderlich (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012, Rn. 850).
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