LAG Köln - Beschluss vom 09.07.2013
1 Ta 190/13
Normen:
§ 124 Nr. 4 ZPO; § 11 a Abs. 3 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2606/12

Ratenrückstand bei Prozesskostenhilfe - ordnungsgemäße Aufforderung der Gerichtskasse - Übersendung Zahlungsplan

LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 190/13

DRsp Nr. 2013/17818

Ratenrückstand bei Prozesskostenhilfe - ordnungsgemäße Aufforderung der Gerichtskasse – Übersendung Zahlungsplan

Ein Rückstand bei der Ratenzahlung kann erst dann eintreten, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse ergangen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.05.2013 (2 Ca 2606/12) aufgehoben.

Normenkette:

§ 124 Nr. 4 ZPO; § 11 a Abs. 3 ArbGG;

Gründe

I.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG wegen Ratenrückstands liegen nicht vor.

Zwar hat der Kläger eine Ratenzahlung bisher nicht aufgenommen. Allerdings kann ein Rückstand bei der Ratenzahlung erst dann eintreten, wenn die Rate fällig gestellt, die Partei mithin verpflichtet war, Raten zu entrichten. Hierzu ist eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung der Gerichtskasse erforderlich (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012, Rn. 850).