I.
Das Arbeitsgerichts bewilligte dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung. Im diesbezüglichen Beschluss vom 02.05.2007 - 9 Ca 329/07 - setzte das Arbeitsgerichts gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Kläger ab dem 01.06.2007 zu zahlende Monatsraten fest. Die Ratenzahlungsanordnung erfolgte unter Berücksichtigung der "PKH-Berechnung" wie sie aus Bl. 4 des PKH-Beiheftes zu - 9 Ca 329/07 - ersichtlich ist.
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