Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 in Sachen1 Ca 998/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch darum, ob dem Kläger für einen von ihm eingereichten Verbesserungsvorschlag auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 01/2009 zum "p Ideenmanagement" vom 31.07.2009 (Bl. 163 bis 169 d. A.) eine Prämie zusteht.
Wegen des in der ersten Instanz erreichten Sach- und Streitstandes und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird zunächst auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.06.2012 in Sachen
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