BGH - Urteil vom 28.01.2022
V ZR 99/21
Normen:
BayBO Art. 6;
Fundstellen:
BauR 2022, 1230
DVBl 2022, 1206
MDR 2022, 889
NJW 2022, 2400
NZM 2022, 994
VersR 2022, 1030
ZfBR 2022, 556
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 544/18
OLG Bamberg, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 176/20

Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gegen Errichtung einer Rückkühlanlage mit Umhausung in Abstandsbereich von drei Metern zur Grenze

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 99/21

DRsp Nr. 2022/7976

Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch gegen Errichtung einer Rückkühlanlage mit Umhausung in Abstandsbereich von drei Metern zur Grenze

a) Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20).b) Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.).