I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 01.02.2017 -
a b g e ä n d e r t :
1. Das Versäumnisurteil vom 14.07.2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten infolge der Säumnis des Beklagten im Termin vom 14.07.2016, welche der Beklagte zu tragen hat.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
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