LAG Hamm - Urteil vom 04.07.2007
6 Sa 21/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1061/06

Qualifikationszulage bei konstitutive Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung - Unklarheitenregelung zulasten der klauselverwendenden Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 21/07

DRsp Nr. 2007/17692

Qualifikationszulage bei konstitutive Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung - Unklarheitenregelung zulasten der klauselverwendenden Arbeitgeberin

1. Die arbeitsvertragliche Formulierung, wonach sich die monatliche Bruttovergütung unter anderem aus der "Qualifikationszulage (QZ 2) 604,45 DM" zusammensetzt, kann dahin verstanden werden, dass die Zahlung dieser Zulage durch den Arbeitsvertrag (konstitutiv) zugesagt wird.2. Verbleiben im Streitfall nach Ausschöpfung der maßgeblichen Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel über die Tragweite der arbeitsvertraglichen Regelung einer Qualifikationszulage und sind mindestens zwei Auslegungen rechtlich gut vertretbar, wobei keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient, führt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu einer Auslegung zu Lasten der Arbeitgeberin; als Klauselverwenderin ist es ihre Sache, sich klar und unmissverständlich auszudrücken.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Qualifikationszulage.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 84 - 87 d.A.) abgesehen.