LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2011
9 Sa 444/10
Normen:
BGB § 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2806/09

Punktaufstiegsprämie im Profifussball; Auslegung des Arbeitsvertrages eines Zweitligaspielers zur Frage der einsatzunabhängigen Prämienzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 444/10

DRsp Nr. 2011/5627

Punktaufstiegsprämie im Profifussball; Auslegung des Arbeitsvertrages eines Zweitligaspielers zur Frage der einsatzunabhängigen Prämienzahlung

1. Eine in dem Arbeitsvertrag eines Berufsfußballspielers mit einem Bundesliga-Verein vereinbarte "Punktaufstiegsprämie" kann dem Sprachsinn und der Funktion nach eine einsatzunabhängige Prämie bezeichnen. 2. Zur Anwendbarkeit des § 305c Abs. 2 BGB in einem derartigen Fall. 3. Die Anwendung der sog. Unklarheitenregel setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, weil die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010,Az.: 9 Ca 2806/09, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 14 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie.