LAG Köln - Urteil vom 18.03.2011
3 Sa 1543/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1270/10

Prüfungszeitraum bei der Betriebrentenanpassung; Zahlungsklage auf Differenzvergütung und angepasste Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1543/10

DRsp Nr. 2012/1153

Prüfungszeitraum bei der Betriebrentenanpassung; Zahlungsklage auf Differenzvergütung und angepasste Betriebsrente

1. § 16 Abs. 1 BetrAVG legt lediglich den dreijährigen Anpassungsturnus fest; über den im weiteren Verlauf bei späteren Anpassungen zugrunde zu legenden Prüfungszeitraum trifft das Gesetz keine Aussage. 2. Der Fall eines durch den späteren Wechsel des Prüfungsmaßstabs entstehenden Anpassungsdefizits wird von § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht erfasst; letztlich besagt der Prüfungszeitraum nur etwas darüber, wie der Anpassungsbedarf ab dem Anpassungsstichtag zu ermitteln ist, so dass ein Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag nicht zu einer "nachträglichen" Anpassung führen kann. 3. Die Belange der Versorgungsempfänger bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, so dass zwingend der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln ist, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit diese nicht durch vorhergegangene Anpassungen ausgleichen worden ist; dementsprechend muss als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden.