Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer vom 8. bis 12. April 2002 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Beteiligten zu 1) bis 11) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin. Insgesamt sind dort etwa 13.500 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
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