Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.09.2019 - 4 Ca 733 a/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung einer Rate, mit der sie sich an den Kosten des Prozesses im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beteiligen soll.
In der Hauptsache hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage geführt. Das Verfahren ist infolge Erledigungserklärung beendet.
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