LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.04.2010
2 TaBV 3/09
Normen:
ERA-TV § 10;

Prüfungskompetenzen der Paritätischen Kommission im Reklamationsverfahrens des Entgeltrahmentarifvertrages

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 3/09

DRsp Nr. 2010/10680

Prüfungskompetenzen der Paritätischen Kommission im Reklamationsverfahrens des Entgeltrahmentarifvertrages

Die Paritätische Kommission hat im Reklamationsverfahren des § 10 ERA-TV die Befugnis zu überprüfen, ob die von einem Arbeitnehmer tatsächliche ausgeführte Arbeitsaufgabe mit der bewerteten Arbeitsaufgabe übereinstimmt. Deshalb kann der Betriebsrat die Übergabe von bestimmten Unterlagen an die Paritätische Kommission verlangen. Er kann auch gegenüber dem Arbeitgeber beanspruchen, dass dieser die von ihm in die Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anweist, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.03.2009 - 2 BV 8/08 - wird zurückgewiesen.

2.. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der oben genannte Beschluss abgeändert:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die von ihr in die tarifliche Paritätische Kommission entsandten Mitglieder anzuweisen, alle bei ihr gegen die mitgeteilten Einstufungen eingegangenen Reklamationen, soweit die Arbeitgeberin ihnen nicht stattgegeben hat, unter formellen und materiellen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ERA-TV § 10;

Gründe:

A