1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2009 - 3 BV 81/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Informationsrechts des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist die Schwerbehindertenvertretung im Dezernat 9 (Umwelt und Kultur) des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist der L .
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