LAG Köln - Urteil vom 13.01.2012
10 Sa 575/11
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8932/10

Prüfung einer fristlosen Änderungskündigung durch einen ausländischen Staat

LAG Köln, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 575/11

DRsp Nr. 2012/6510

Prüfung einer fristlosen Änderungskündigung durch einen ausländischen Staat

1. Zum Eingreifen der deutschen Gerichtsbarkeit im Rahmen der Beschäftigung einer Lehrkraft durch einen ausländischen Staat. 2. Zur Bestimmheit einer Änderungskündigungserklärung.

3. a) Maßgebend für die Unterscheidung zwischen acta iure imperii und iure gestionis kann nur die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses sein, nicht aber Motiv oder Zweck der Staatstätigkeit, so dass es darauf ankommt, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich rechtlich, oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist. b) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer angestellten Lehrkraft stellt nach deutschem Recht ein privatrechtliches Handeln des beklagten Landes dar.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2011 - 9 Ca 8932/10 - wird - nach Wiedereinsetzung der Beklagten in die Berufungsbegründungsfrist - zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2; KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung.