LAG Köln - Beschluss vom 16.09.2013
11 Ta 331/12
Normen:
BGB § 30;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 982/12

Prüfung der sachlichen vor der örtlichen ZuständigkeitGeschäftsführer als ArbeitnehmerOrganstellung durch Satzung

LAG Köln, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 331/12

DRsp Nr. 2013/24048

Prüfung der sachlichen vor der örtlichen Zuständigkeit Geschäftsführer als ArbeitnehmerOrganstellung durch Satzung

1. Die Regelung des § 17 a GVG bezweckt, dass möglichst früh über den zulässigen Rechtsweg entschieden wird. Daher ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen.2. Die Ausübung einer geschäftsführenden Tätigkeit schließt die Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht grundsätzlich aus.3. Die Fiktionssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft "besondere Vertreter" eines Vereins im Sinne von § 30 BGB nur, wenn die Satzung die Bestellung unzweideutig gestattet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2012 - 4 Ca 982/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert:7.300,-- €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 30;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Anpassung laufender Leistungen einer Altersversorgung.

1. 2. 3.