I.
Mit Klage vom 04.07.2006 beantragte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch den Beklagten zu 2 ausgesprochenen Kündigung und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen eine weitere Kündigung des Beklagten zu 1 vom 09.08.2006 und stellte weiterhin einen Antrag gegenüber beiden Beklagten auf Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zwischenzeugnisses. Auch diesbezüglich erweiterte sie ihren Prozesskostenhilfeantrag.
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