LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2012
12 Sa 1392/12
Normen:
BGB § 623; BGB § 126; BGB § 130; HGB § 125; HBG § 161; TzBfG § 15; ZPO § 440; ZPO § 441 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3455/11

Prüfung der Echtheit einer Unterschrift durch das Gericht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1392/12

DRsp Nr. 2013/3595

Prüfung der Echtheit einer Unterschrift durch das Gericht

1. Die Feststellung der Echtheit der Unterschrift erfolgt durch Schriftvergleichung. Diese kann das Gericht selbst ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen, wenn es dies nach pflichtgemäßen Ermessen - wie im konkreten Fall - nicht für erforderlich hält.2. Bei der Würdigung des Ergebnisses der Schriftvergleichung kann das Gericht auch ohne sachverständige Hilfe berücksichtigen, dass die Unterschrift ein und derselben Person eine gewisse Variationsbreite hat. Zu berücksichtigen ist zudem der weitere von den Parteien unterbreitete Streitstoff.3. Anwendungsfall zur Abgrenzung der eigenhändigen Namensunterschrift von einer Paraphe.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2012 - 5 Ca 3455/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; BGB § 126; BGB § 130; HGB § 125; HBG § 161; TzBfG § 15; ZPO § 440; ZPO § 441 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Wartezeit.

Der am 26.12.1963 geborene, ledige Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.10.2011 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 19.10.2011 tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.: