Unter Zurückweisung der Anträge wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 03.05.2007 (BAnz Nr. 98, S. 5438) des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2006 wirksam ist.
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 03.05.2007 (BAnz. Nr. 98, S. 5438) des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2006 (AVE ETV 2006).
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