Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 27.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2014 ist nicht zu beanstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Dieser steht der Klägerin nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Neugläubigerin zu. Die Berufung des Beklagten, die die streitgegenständlichen Kosten ausgelöst hat, wurde erst am 9. Januar 2014 eingelegt, also lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten. Gleiches gilt auch für die erstinstanzliche Klageerhebung, die erst im April 2013 erfolgte, während die Insolvenzeröffnung aus dem Jahre 2011 datiert.
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