LAG Baden-Württemberg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 59/06
ArbG Stuttgart, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 12713/05
Prozessrecht; Streitwert - Streitwertfestsetzung im Urteil; Bindungswirkung; Streitwert einer Abmahnung
BAG, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZB 53/06
DRsp Nr. 2007/10898
Prozessrecht; Streitwert - Streitwertfestsetzung im Urteil; Bindungswirkung; Streitwert einer Abmahnung
Orientierungssätze:1. Der vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1ArbGG im Urteil festgesetzte Streitwert ist vom Landesarbeitsgericht bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG) und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist.2. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nur dann, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt.3. Die im Wesentlichen allein vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertretene Auffassung, bei Streitigkeiten über Abmahnungen sei der Wert nicht in Anknüpfung an § 42 Abs. 4GKG regelmäßig mit einem Monatsverdienst anzusetzen, sondern gem. § 3ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall geltend gemachten wirtschaftlichen oder persönlichen Ziele zu bemessen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie weist vielmehr einen gut nachvollziehbaren Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben auf.
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