BAG - Beschluß vom 07.03.2002
2 AZR 147/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 §§ 17 18 ; ZPO §§ 91a 286 416 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1111
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2251/00
ArbG Berlin, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10185/00

Prozeßrecht; Kündigung - Erledigung der Hauptsache; Betriebsstillegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Kündigungsfristen; Notwendigkeit einer Sozialauswahl bei Entlassung aller Arbeitnehmer entsprechend den unterschiedlichen Kündigungsfristen; anzeigepflichtige Massenentlassung

BAG, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 147/01

DRsp Nr. 2002/11421

Prozeßrecht; Kündigung - Erledigung der Hauptsache; Betriebsstillegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Kündigungsfristen; Notwendigkeit einer Sozialauswahl bei Entlassung aller Arbeitnehmer entsprechend den unterschiedlichen Kündigungsfristen; anzeigepflichtige Massenentlassung

Orientierungssätze: 1. Dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, können sich aus der unternehmerischen Entscheidung ergeben, die werbende Tätigkeit mit sofortiger Wirkung einzustellen, allen Arbeitnehmern mit der für sie einschlägigen Kündigungsfrist zu kündigen und mit den bis zur endgültigen Betriebsstillegung dann noch vorhandenen Arbeitskräften die restlichen Aufträge abzuarbeiten. 2. Ein derartiges Stillegungskonzept läßt für eine soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG keinen Raum.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 §§ 17 18 ; ZPO §§ 91a 286 416 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten nach Erledigung der Hauptsache noch über die Kosten in einem Verfahren betreffend die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Der 1967 geborene Kläger war seit dem 24. September 1985 mit einer Unterbrechung im Tief- und Rohrleitungsbaubetrieb der Beklagten als Bauarbeiter zu einem Bruttolohn von zuletzt 4.396,56 DM monatlich beschäftigt.