BAG - Beschluß vom 15.01.2002
1 ABR 13/01
Normen:
BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 256 Abs. 1 § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 559
BAGE 100, 173
BAGReport 2002, 351
BB 2002, 1762
DB 2002, 2278
NZA 2002, 995
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 3/98
ArbG Hamburg, vom 15.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 13/97

Prozeßrecht; Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

BAG, Beschluß vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 13/01

DRsp Nr. 2002/11402

Prozeßrecht; Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

»1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt eine Handlungspflicht des Arbeitgebers voraus, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf. 2. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muß erkennen lassen, welche konkreten betrieblichen Regelungen zur Umsetzung dieser Handlungspflicht mitbestimmt werden sollen.« Orientierungssätze: Erstrebt der Arbeitgeber die Feststellung des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen konkreten Regelungsgegenstand, den der Betriebsrat mit diesem Inhalt nicht mehr verfolgt, fehlt einem solchen Antrag das Festellungsinteresse. Das Erstellen von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen oder zu bloßen Verhandlungspositionen wird von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt.

Normenkette:

BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 256 Abs. 1 § 322 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für Regelungen zum Gesundheitsschutz.