BAG - Urteil vom 17.10.2001
4 AZR 637/00
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 539/00
ArbG Osnabrück, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 542/99

Prozeßrecht - Zulässigkeit vom Feststellungsantrag; Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages bzw. Tarifwerkes; hinreichende Bestimmtheit

BAG, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 637/00

DRsp Nr. 2002/5225

Prozeßrecht - Zulässigkeit vom Feststellungsantrag; Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages bzw. Tarifwerkes; hinreichende Bestimmtheit

Orientierungssätze: 1. Die Anwendbarkeit bzw. Geltung eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes für ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO sein. 2. Der Feststellungsantrag muß hinreichend bestimmt sein iSv. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten Anwendung finden.

Die Kläger sind bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmer auf der Grundlage schriftlicher Formulararbeitsverträge beschäftigt, die ua. die folgenden Regelungen enthalten:

§ 3

Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.

§ 4

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit den tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe...

§ 9

Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Erholungsurlaub nach den tariflichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen...

§ 10

Hinsichtlich der Arbeitsverhinderung sowie Krankheit und Heilverfahren gelten die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11