BAG - Urteil vom 19.07.2007
6 AZR 432/06
Normen:
ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 84 zu § 233 ZPO 1977
AuR 2007, 366
NJW 2007, 3021
NZA 2007, 1126
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 494/05
ArbG Lübeck, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1572/05

Prozessrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BAG, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 432/06

DRsp Nr. 2007/16284

Prozessrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Orientierungssätze: 1. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt, der die Absendung fristwahrender Schriftsätze seinem Büropersonal überlässt, ist verpflichtet, eine hinreichende Ausganskontrolle sicherzustellen. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt er dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er die Weisung erteilt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. 2. Es begründet ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten, wenn er selbst vor Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes die Frist als erledigt behandelt und dadurch eine Kontrollmöglichkeit verhindert.

Normenkette:

ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die vorsorgliche Kündigung der Beklagten dieses ggf. aufgelöst hat.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2005 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.