LAG Düsseldorf, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 57/06
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4009/05
Prozessrecht - Widerruf der Anwaltszulassung; vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts; Unterbrechung des Verfahrens; Parteiprozess; Beendigung des Rechtszugs; Prozessvollmacht bei Berufsverbot; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BAG, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 848/06
DRsp Nr. 2007/13247
Prozessrecht - Widerruf der Anwaltszulassung; vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts; Unterbrechung des Verfahrens; Parteiprozess; Beendigung des Rechtszugs; Prozessvollmacht bei Berufsverbot; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
»Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2ZPO zugerechnet werden.«
Orientierungssätze:1. Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155BRAO). Das vorläufige Berufsverbot gegen den Anwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244ZPO.2. Die zweite Instanz beginnt erst mit Einlegung der Berufung. Eine Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tritt danach nicht ein, wenn der schon für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Berufungseinlegung, wegfällt.
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