BAG - Urteil vom 18.07.2007
5 AZR 848/06
Normen:
BRAO § 16 § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 244 § 249 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 85 ZPO
AuR 2007, 407
BAG-Pressemitteilung Nr. 55/07
BAGE 123, 264
Brak-Mitt 2007, 270
DB 2007, 2380
MDR 2007, 1459
NJW 2007, 3226
NZA 2007, 1191
ZIP 2007, 2008
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 57/06
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4009/05

Prozessrecht - Widerruf der Anwaltszulassung; vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts; Unterbrechung des Verfahrens; Parteiprozess; Beendigung des Rechtszugs; Prozessvollmacht bei Berufsverbot; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 848/06

DRsp Nr. 2007/13247

Prozessrecht - Widerruf der Anwaltszulassung; vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts; Unterbrechung des Verfahrens; Parteiprozess; Beendigung des Rechtszugs; Prozessvollmacht bei Berufsverbot; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.«

Orientierungssätze:1. Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 BRAO). Das vorläufige Berufsverbot gegen den Anwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 ZPO.2. Die zweite Instanz beginnt erst mit Einlegung der Berufung. Eine Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tritt danach nicht ein, wenn der schon für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Berufungseinlegung, wegfällt.