BAG - Beschluß vom 19.09.2007
3 AZB 11/07
Normen:
ZPO § 57 Abs. 1 § 114 S. 1 § 241 Abs. 1 ; GmbHG § 66 Abs. 5 ; AktG § 273 Abs. 4 ; RVG § 45 ;
Fundstellen:
DB 2008, 416
NJW 2008, 603
NZA 2008, 1030
NZG 2008, 270
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 862/06
ArbG Bochum, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3647/04

Prozessrecht - Vermögenslose GmbH; Abwickler; Prozesspfleger

BAG, Beschluß vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 11/07

DRsp Nr. 2008/1876

Prozessrecht - Vermögenslose GmbH; Abwickler; Prozesspfleger

Orientierungssätze: 1. Wird das Verfahren wegen Verlustes der Prozessfähigkeit unterbrochen, weil eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird, stehen der anderen Partei mehrere Möglichkeiten offen, das Verfahren fortzusetzen: a) Sie kann, jedenfalls soweit noch Vermögen vorhanden sein sollte, als "Beteiligte" die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht durchsetzen. b) Zu erwägen ist zudem die Bestellung eines Liquidators in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG. c) Schließlich kommt in entsprechender Anwendung von § 57 ZPO die Bestellung eines Prozesspflegers in Betracht. 2. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist unabhängig davon, ob der Verlust der Prozessfähigkeit erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintritt oder bereits vorher eingetreten ist. Sie ist nicht grundsätzlich nachrangig gegenüber der Möglichkeit, einen Liquidator zu bestellen, da es sich um eine einfachere und praktikablere Möglichkeit handelt.