Orientierungssätze:1. Wird das Verfahren wegen Verlustes der Prozessfähigkeit unterbrochen, weil eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird, stehen der anderen Partei mehrere Möglichkeiten offen, das Verfahren fortzusetzen:a) Sie kann, jedenfalls soweit noch Vermögen vorhanden sein sollte, als "Beteiligte" die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht durchsetzen.b) Zu erwägen ist zudem die Bestellung eines Liquidators in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4AktG.c) Schließlich kommt in entsprechender Anwendung von § 57ZPO die Bestellung eines Prozesspflegers in Betracht.2. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist unabhängig davon, ob der Verlust der Prozessfähigkeit erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintritt oder bereits vorher eingetreten ist. Sie ist nicht grundsätzlich nachrangig gegenüber der Möglichkeit, einen Liquidator zu bestellen, da es sich um eine einfachere und praktikablere Möglichkeit handelt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.