I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und seinen Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Einspruchstermin nicht vertreten gewesen. Er sei zwar selbst anwesend, aber kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht postulationsfähig gewesen, weil die Rechtsanwaltskammer N seine Zulassung widerrufen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom heutigen Tage mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag mit der Revision weiter.
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