BAG - Beschluß vom 05.06.2007
5 AZR 276/07
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 345 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 345 Z
DB 2007, 2436
DB 2007, 2492
NZA 2007, 944
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 487/06
ArbG Weiden, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 304/06

Prozessrecht - Revision gegen Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts

BAG, Beschluß vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 276/07

DRsp Nr. 2007/13149

Prozessrecht - Revision gegen Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts

Orientierungssätze: Gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht der einschränkenden Auslegung von § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 345 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und seinen Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Einspruchstermin nicht vertreten gewesen. Er sei zwar selbst anwesend, aber kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht postulationsfähig gewesen, weil die Rechtsanwaltskammer N seine Zulassung widerrufen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom heutigen Tage mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag mit der Revision weiter.