LAG München, vom 17.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 54/99
ArbG Passau, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/99
Prozeßrecht - Nichtzulassungsbeschwerde bei verspäteten Entscheidungsgründen; Zulassung der Revision im Urteil ohne Gründe
BAG, Beschluß vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 1 ABN 62/01
DRsp Nr. 2003/14429
Prozeßrecht - Nichtzulassungsbeschwerde bei verspäteten Entscheidungsgründen; Zulassung der Revision im Urteil ohne Gründe
»Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, deren vollständige Gründe erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werden, ist unzulässig.«
Orientierungssätze:1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag die Begründung eines Berufungsurteils, das erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurde, wegen der Gefahr eines Auseinanderfallens von Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen (BVerfG 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - AP GG Art. 20 Nr. 33 = EzA ZPO § 551 Nr. 9).
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